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ETF und Steuern 2026: Vorabpauschale, Freistellungsauftrag und Optimierungstipps

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ETFs gelten als steuergünstige Anlageform — doch die steuerlichen Regeln sind komplex. Vorabpauschale, Teilfreistellung, Verlustverrechnung: Dieser Leitfaden erklärt alle steuerlichen Pflichten für ETF-Anleger in Deutschland im Jahr 2026.

Überblick: Wie werden ETFs in Deutschland besteuert?

Für ETF-Anleger fallen in Deutschland grundsätzlich drei Steuertatbestände an:

  1. Vorabpauschale (jährlich, für thesaurierende ETFs)
  2. Ausschüttungen (bei ausschüttenden ETFs, direkt versteuert)
  3. Kursgewinne beim Verkauf (beim Depotauszug)

Alle drei Tatbestände unterliegen der Abgeltungsteuer von 25 % plus 5,5 % Solidaritätszuschlag (= 26,375 %) plus ggf. Kirchensteuer. Dank der Teilfreistellung wird nicht der volle Betrag besteuert.

Die Vorabpauschale 2026 — was fällig wird

Die Vorabpauschale ist eine jährliche Mindestbesteuerung für thesaurierende ETFs (Fonds, die keine Dividenden ausschütten). Sie wurde mit der Investmentsteuerreform 2018 eingeführt und ersetzt die frühere jährliche Ertragsthesaurierungsteuer.

Berechnung der Vorabpauschale:

  1. Basisertrag = Fondswert am 1. Januar des Steuerjahres × Basiszins × 0,7
  2. Wenn der tatsächliche Kursgewinn ≥ Basisertrag → Vorabpauschale = Basisertrag
  3. Wenn der tatsächliche Kursgewinn < Basisertrag → Vorabpauschale = tatsächlicher Kursgewinn
  4. Wenn der Fonds im Jahr an Wert verloren hat → Vorabpauschale = 0 €

Beispiel (fiktiv): ETF-Wert am 1. Januar 2025: 50.000 €. Basiszins 2025: 2,29 %. Basisertrag = 50.000 × 0,0229 × 0,7 = 802,25 €. Tatsächlicher Wertzuwachs: 4.500 €. Vorabpauschale = 802,25 €. Nach 30 % Teilfreistellung (Aktien-ETF): steuerpflichtig = 802,25 × 0,7 = 561,58 €. Steuer = 561,58 × 26,375 % = 148,11 €.

Die Depotbank zieht die Steuer auf die Vorabpauschale automatisch Anfang Januar vom Verrechnungskonto ein. Falls das Guthaben nicht ausreicht, informiert die Bank das Finanzamt.

Teilfreistellung: Welche ETFs werden wie besteuert?

ETF-TypAktienquoteTeilfreistellungSteuerpflichtiger Anteil
Aktien-ETF (z.B. MSCI World, S&P 500)≥ 51 %30 %70 % der Erträge
Misch-ETF (z.B. Balanced)25–50 %15 %85 % der Erträge
Anleihen-ETF0 %0 %100 % der Erträge
Immobilien-ETF (inländische Immobilien)60 %40 % der Erträge
Immobilien-ETF (ausländische Immobilien)80 %20 % der Erträge

Die Teilfreistellung gilt für alle drei Steuertatbestände (Ausschüttung, Vorabpauschale, Kursgewinne). Sie wird von der Depotbank automatisch angewendet.

Freistellungsauftrag optimal aufteilen

Der Sparerpauschbetrag beträgt seit 2023 dauerhaft 1.000 € pro Person (2.000 € für gemeinsam veranlagte Ehepaare). Alle Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden, ETF-Vorabpauschalen, Kursgewinne) werden angerechnet.

Tipps zur optimalen Nutzung:

Verlustverrechnung bei ETFs

Das deutsche Steuerrecht unterscheidet zwei Verlusttöpfe für Kapitalanlagen:

Wichtig: ETF-Verluste sind NICHT in den Aktienverlustverrechnungstopf einzustellen, auch wenn es sich um Aktien-ETFs handelt. ETF-Verluste gehen in den allgemeinen Topf und können mit allen Kapitalerträgen verrechnet werden — ein Vorteil gegenüber Einzelaktien.

Steuertipps für ETF-Anleger 2026

Zusammenfassung: ETF-Steuerregeln 2026 auf einen Blick

AspektRegelung 2026
Abgeltungsteuer25 % + 5,5 % Soli = 26,375 %
Sparerpauschbetrag1.000 € (Single) / 2.000 € (Ehepaare)
Teilfreistellung Aktien-ETF30 % steuerfrei
VorabpauschaleJährlich für thesaurierende ETFs
Steuerfreie HaltefristKeine (Altbestände vor 2009 ausgenommen)
VerlustverrechnungETF-Verluste im allgemeinen Topf verrechenbar

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