ETFs gelten als steuergünstige Anlageform — doch die steuerlichen Regeln sind komplex. Vorabpauschale, Teilfreistellung, Verlustverrechnung: Dieser Leitfaden erklärt alle steuerlichen Pflichten für ETF-Anleger in Deutschland im Jahr 2026.
Überblick: Wie werden ETFs in Deutschland besteuert?
Für ETF-Anleger fallen in Deutschland grundsätzlich drei Steuertatbestände an:
- Vorabpauschale (jährlich, für thesaurierende ETFs)
- Ausschüttungen (bei ausschüttenden ETFs, direkt versteuert)
- Kursgewinne beim Verkauf (beim Depotauszug)
Alle drei Tatbestände unterliegen der Abgeltungsteuer von 25 % plus 5,5 % Solidaritätszuschlag (= 26,375 %) plus ggf. Kirchensteuer. Dank der Teilfreistellung wird nicht der volle Betrag besteuert.
Die Vorabpauschale 2026 — was fällig wird
Die Vorabpauschale ist eine jährliche Mindestbesteuerung für thesaurierende ETFs (Fonds, die keine Dividenden ausschütten). Sie wurde mit der Investmentsteuerreform 2018 eingeführt und ersetzt die frühere jährliche Ertragsthesaurierungsteuer.
Berechnung der Vorabpauschale:
- Basisertrag = Fondswert am 1. Januar des Steuerjahres × Basiszins × 0,7
- Wenn der tatsächliche Kursgewinn ≥ Basisertrag → Vorabpauschale = Basisertrag
- Wenn der tatsächliche Kursgewinn < Basisertrag → Vorabpauschale = tatsächlicher Kursgewinn
- Wenn der Fonds im Jahr an Wert verloren hat → Vorabpauschale = 0 €
Beispiel (fiktiv): ETF-Wert am 1. Januar 2025: 50.000 €. Basiszins 2025: 2,29 %. Basisertrag = 50.000 × 0,0229 × 0,7 = 802,25 €. Tatsächlicher Wertzuwachs: 4.500 €. Vorabpauschale = 802,25 €. Nach 30 % Teilfreistellung (Aktien-ETF): steuerpflichtig = 802,25 × 0,7 = 561,58 €. Steuer = 561,58 × 26,375 % = 148,11 €.
Die Depotbank zieht die Steuer auf die Vorabpauschale automatisch Anfang Januar vom Verrechnungskonto ein. Falls das Guthaben nicht ausreicht, informiert die Bank das Finanzamt.
Teilfreistellung: Welche ETFs werden wie besteuert?
| ETF-Typ | Aktienquote | Teilfreistellung | Steuerpflichtiger Anteil |
|---|---|---|---|
| Aktien-ETF (z.B. MSCI World, S&P 500) | ≥ 51 % | 30 % | 70 % der Erträge |
| Misch-ETF (z.B. Balanced) | 25–50 % | 15 % | 85 % der Erträge |
| Anleihen-ETF | 0 % | 0 % | 100 % der Erträge |
| Immobilien-ETF (inländische Immobilien) | – | 60 % | 40 % der Erträge |
| Immobilien-ETF (ausländische Immobilien) | – | 80 % | 20 % der Erträge |
Die Teilfreistellung gilt für alle drei Steuertatbestände (Ausschüttung, Vorabpauschale, Kursgewinne). Sie wird von der Depotbank automatisch angewendet.
Freistellungsauftrag optimal aufteilen
Der Sparerpauschbetrag beträgt seit 2023 dauerhaft 1.000 € pro Person (2.000 € für gemeinsam veranlagte Ehepaare). Alle Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden, ETF-Vorabpauschalen, Kursgewinne) werden angerechnet.
Tipps zur optimalen Nutzung:
- Frühzeitig stellen: Der Freistellungsauftrag muss vor der ersten Auszahlung bei der Bank eingegangen sein — rückwirkend ist er nicht möglich.
- Aufteilen bei mehreren Depots: Wenn Sie bei Broker A 600 € und bei Broker B 400 € Erträge erwarten, stellen Sie einen Freistellungsauftrag von 600 € bei A und 400 € bei B.
- NV-Bescheinigung: Wer mit seinem Gesamteinkommen unter dem Grundfreibetrag liegt (11.604 € in 2024), kann eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung beim Finanzamt beantragen und so unbegrenzte Kapitalerträge steuerfrei erzielen.
Verlustverrechnung bei ETFs
Das deutsche Steuerrecht unterscheidet zwei Verlusttöpfe für Kapitalanlagen:
- Allgemeiner Verlustverrechnungstopf: Verluste aus allen Kapitalerträgen außer Aktien (also ETF-Verluste, Anleihen, Zertifikate). Darf mit allen Kapitalerträgen verrechnet werden.
- Aktienverlustverrechnungstopf: Verluste aus dem Verkauf von Einzelaktien (nicht ETFs). Darf nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden — nicht mit ETF-Gewinnen oder Dividenden.
Wichtig: ETF-Verluste sind NICHT in den Aktienverlustverrechnungstopf einzustellen, auch wenn es sich um Aktien-ETFs handelt. ETF-Verluste gehen in den allgemeinen Topf und können mit allen Kapitalerträgen verrechnet werden — ein Vorteil gegenüber Einzelaktien.
Steuertipps für ETF-Anleger 2026
- Verluste realisieren vor Jahresende: Falls Sie ETFs mit Verlusten halten, kann ein Verkauf vor dem 31. Dezember sinnvoll sein, um Gewinne desselben Jahres zu verrechnen (Tax-Loss-Harvesting).
- ETF-Wechsel nach 10 Jahren? Eine steuerfreie Haltefrist gibt es für ETFs nicht mehr — die frühere 1-Jahres-Frist gilt nur noch für Altbestände vor 2009. Neukäufe unterliegen immer der Abgeltungsteuer.
- Depot im Ausland: Deutsche Steuerausländer können unter bestimmten Voraussetzungen günstiger besteuert werden. Deutsche Steuerpflichtige mit ausländischem Depot müssen die Vorabpauschale selbst in der Steuererklärung angeben (Anlage KAP).
- ETFs im Depot des Kindes: Kinder haben einen eigenen Grundfreibetrag (11.604 €) und Sparerpauschbetrag (1.000 €). ETFs im Kinderdepot können bei geringen Einkünften des Kindes dauerhaft steuerfrei sein.
Zusammenfassung: ETF-Steuerregeln 2026 auf einen Blick
| Aspekt | Regelung 2026 |
|---|---|
| Abgeltungsteuer | 25 % + 5,5 % Soli = 26,375 % |
| Sparerpauschbetrag | 1.000 € (Single) / 2.000 € (Ehepaare) |
| Teilfreistellung Aktien-ETF | 30 % steuerfrei |
| Vorabpauschale | Jährlich für thesaurierende ETFs |
| Steuerfreie Haltefrist | Keine (Altbestände vor 2009 ausgenommen) |
| Verlustverrechnung | ETF-Verluste im allgemeinen Topf verrechenbar |
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