Die Kapitalertragsteuer beträgt in Deutschland pauschal 25 % auf Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden und Kursgewinne. Hinzu kommen 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Steuer sowie gegebenenfalls Kirchensteuer. Mit dem Sparerpauschbetrag von 1.000 € (ab 2023) bleiben Erträge bis zu dieser Höhe steuerfrei. Dieser Leitfaden erklärt Berechnung, Ausnahmen und Optimierungsmöglichkeiten für 2026.
Was ist die Kapitalertragsteuer?
Die Kapitalertragsteuer (KESt) ist eine Quellensteuer auf Erträge aus Kapitalanlagen. Sie wurde in ihrer heutigen Form mit der Abgeltungsteuer 2009 eingeführt und gilt als abgeltend – das bedeutet, Kapitalerträge müssen in der Regel nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.
Besteuert werden:
- Zinsen – aus Tagesgeld, Festgeld, Anleihen
- Dividenden – aus Aktien und Fonds
- Kursgewinne – aus dem Verkauf von Aktien, ETFs, Zertifikaten
- Fondsausschüttungen – bei thesaurierenden und ausschüttenden Fonds
Die Steuer wird direkt von der depotführenden Bank einbehalten und ans Finanzamt abgeführt – der Anleger muss nichts weiter tun, sofern er keinen Freistellungsauftrag beantragt hat.
Steuersatz: 25 % + Soli + Kirchensteuer
Der Steuersatz setzt sich wie folgt zusammen:
| Komponente | Satz | Anmerkung |
|---|---|---|
| Kapitalertragsteuer | 25,00 % | Grundsatz |
| Solidaritätszuschlag | 5,5 % auf KESt | = 1,375 % auf Ertrag |
| Kirchensteuer (Bayern/BaWü) | 8 % | Nur für Kirchenmitglieder |
| Kirchensteuer (übrige Länder) | 9 % | Nur für Kirchenmitglieder |
| Gesamtbelastung (ohne Kirche) | 26,375 % | Standardfall |
| Gesamtbelastung (mit Kirche 9 %) | ca. 27,99 % | Kirchenmitglied |
Formel: Kapitalertragsteuer berechnen
Die Berechnung ist denkbar einfach:
Steuerpflichtiger Ertrag = Brutto-Ertrag − Sparerpauschbetrag (max. 1.000 €) KESt = Steuerpflichtiger Ertrag × 25 % Soli = KESt × 5,5 % Gesamtsteuer = KESt + Soli
Rechenbeispiel 1: Zinserträge ohne Kirchensteuer
Sie erhalten 1.800 € Zinsen auf Ihrem Tagesgeldkonto im Jahr 2026. Sie haben einen Freistellungsauftrag von 1.000 € gestellt.
- Steuerpflichtiger Ertrag: 1.800 € − 1.000 € = 800 €
- KESt (25 %): 800 € × 0,25 = 200 €
- Soli (5,5 %): 200 € × 0,055 = 11 €
- Gesamt: 211 € Steuer, Nettoertrag: 1.589 €
Rechenbeispiel 2: Dividenden mit Kirchensteuer (9 %)
Sie erhalten 500 € Dividende. Kein Freistellungsauftrag mehr vorhanden (bereits ausgeschöpft).
- KESt: 500 € × 25 % = 125 €
- Soli: 125 € × 5,5 % = 6,88 €
- Kirchensteuer: 125 € × 9 % = 11,25 €
- Gesamt: 143,13 € Steuer
Sparerpauschbetrag und Freistellungsauftrag
Seit dem 1. Januar 2023 beträgt der Sparerpauschbetrag 1.000 € pro Person (vorher 801 €). Für Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften gilt ein gemeinsamer Betrag von 2.000 €.
Um diesen Freibetrag zu nutzen, müssen Sie bei Ihrer Bank einen Freistellungsauftrag stellen. Ohne diesen Auftrag behält die Bank automatisch Kapitalertragsteuer ein – auch auf Erträge unterhalb des Freibetrags. Sie können den Betrag auf mehrere Banken aufteilen, müssen aber darauf achten, dass die Summe aller Freistellungsaufträge 1.000 € nicht übersteigt.
Tipp: Wer seinen Freibetrag nicht vollständig ausgenutzt hat, kann zu viel gezahlte Steuer über die Einkommensteuererklärung (Anlage KAP) zurückfordern.
Kapitalertragsteuer auf verschiedene Anlageformen
Aktien und Kursgewinne
Beim Verkauf von Aktien gilt: Kursgewinne = Verkaufspreis − Kaufpreis (bereinigt um Transaktionskosten). Verluste aus Aktienverkäufen können nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden, nicht mit anderen Kapitalerträgen (§ 20 Abs. 6 EStG). Verluste werden automatisch im Verlustverrechnungstopf der Bank gespeichert.
ETFs
Bei ETF Steuer berechnen gilt seit der Investmentsteuerreform 2018: Thesaurierende Fonds zahlen jährlich eine Vorabpauschale auf Basis des Basiszinses. Diese wird bei Verkauf wieder angerechnet. Ausschüttende ETFs zahlen KESt auf jede Ausschüttung. Die Teilfreistellung befreit einen Teil der Erträge: 30 % bei Aktienfonds, 15 % bei Mischfonds, 60 % bei Immobilienfonds (inländisch).
Tagesgeld und Festgeld
Zinsen aus Tagesgeld Vergleich-Produkten und Festgeld unterliegen vollständig der Kapitalertragsteuer. Die Bank zieht die Steuer bei Zinsgutschrift automatisch ab. Hier gibt es keine Teilfreistellung.
Anleihen und Zinsen
Zinserträge aus Staats- und Unternehmensanleihen werden genauso besteuert wie Tagesgeld-Zinsen. Beim Kauf zwischen zwei Zinszahlungen werden die anteiligen Stückzinsen erst beim nächsten Zinstermin verrechnet.
Günstigerprüfung: Wenn der persönliche Steuersatz niedriger ist
Wer einen persönlichen Einkommensteuersatz unter 25 % hat, kann die Günstigerprüfung beantragen (Anlage KAP, Zeile 4). Das Finanzamt prüft dann, ob die Besteuerung mit dem niedrigeren persönlichen Satz vorteilhafter ist. Das betrifft vor allem:
- Rentner mit geringem Einkommen
- Studierende
- Geringverdiener
Die Günstigerprüfung wird nur auf Antrag durchgeführt – nie automatisch. Zu viel gezahlte KESt wird dann erstattet.
Kirchensteuer auf Kapitalerträge
Seit 2015 sind Banken verpflichtet, Kirchensteuer automatisch einzubehalten, wenn ein Anleger kirchensteuerpflichtig ist. Die Bank fragt dazu beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) nach dem Kirchensteuerstatus des Anlegers. Wer nicht möchte, dass dies automatisch passiert, kann beim BZSt einen Sperrvermerk setzen lassen – muss die Kirchensteuer dann aber selbst über die Steuererklärung angeben.
Kapitalertragsteuer in der Steuererklärung
In der Regel müssen Kapitalerträge nicht in der Steuererklärung angegeben werden, da die Abgeltungsteuer abgeltende Wirkung hat. Ausnahmen:
- Günstigerprüfung gewünscht
- Freibetrag nicht vollständig ausgenutzt
- Ausländische Kapitalerträge ohne deutschen Steuerabzug
- Verlustverrechnung über verschiedene Banken hinweg
- Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung)
Verlustverrechnung: Wichtige Regeln
Verluste aus Kapitalanlagen können nur innerhalb bestimmter Töpfe verrechnet werden:
- Allgemeiner Verlustverrechnungstopf: Verluste aus Zinsen und Dividenden verrechenbar
- Aktien-Verlustverrechnungstopf: Nur mit Aktiengewinnen verrechenbar
Werden Verluste nicht vollständig verrechnet, werden sie ins nächste Jahr vorgetragen. Ein Verlustvortrag über verschiedene Banken hinweg muss über die Steuererklärung (Anlage KAP-VER) beantragt werden.
Praktische Tipps zur Steueroptimierung
- Freistellungsauftrag optimal aufteilen: Auf mehrere Banken verteilen, je nach erwartetem Ertrag.
- Günstigerprüfung nicht vergessen: Bei niedrigem Einkommen immer in der Steuererklärung beantragen.
- Verluste realisieren: Kursverluste strategisch vor Jahresende realisieren, um Gewinne zu verrechnen.
- Thesaurierende vs. ausschüttende ETFs: Je nach persönlicher Situation kann eine Variante steuerlich günstiger sein.
- NV-Bescheinigung: Bei sehr niedrigem Einkommen kann eine Nichtveranlagungsbescheinigung beim Finanzamt beantragt werden – dann keine Steuer auf Kapitalerträge.
Häufige Fragen zur Kapitalertragsteuer
Wie hoch ist die Kapitalertragsteuer in Deutschland 2026?
Die Kapitalertragsteuer beträgt pauschal 25 % auf Kapitalerträge. Mit Solidaritätszuschlag ergibt sich eine Gesamtbelastung von 26,375 % (ohne Kirchensteuer).
Wie hoch ist der Sparerpauschbetrag 2026?
1.000 € pro Person (2.000 € für Ehepaare). Erträge bis zu dieser Höhe sind steuerfrei mit Freistellungsauftrag.
Muss ich Kapitalerträge in der Steuererklärung angeben?
In der Regel nicht. Ausnahmen: Günstigerprüfung, nicht genutzter Freibetrag, ausländische Erträge oder Verlustverrechnung über Banken hinweg.
Was ist die Günstigerprüfung?
Sie prüft, ob Ihr persönlicher Steuersatz unter 25 % liegt. Falls ja, werden Kapitalerträge günstiger besteuert. Gilt vor allem für Rentner und Geringverdiener.
Wie werden ETF-Erträge versteuert?
Mit Teilfreistellung: 30 % der Aktienfonds-Erträge sind steuerfrei. Thesaurierende ETFs unterliegen zudem der jährlichen Vorabpauschale, die beim Verkauf angerechnet wird.